Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Doll Wärmetechnik GmbH


§ 1
Geltungsbereich


(1) Unsere AGB gelten für den Einkauf von Waren und die Beauftragung von Leistungen
nach Maßgabe des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrags.

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich und ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis auch
für alle künftigen Bestellungen an den Lieferanten. Abweichende Bedingungen des
Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unser AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender
Bedingungen des Lieferanten die Leistung vorbehaltlos annehmen.

(3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310
Abs. (1) BGB.


§ 2
Bestellung und Angebotsunterlagen


(1) Sofern wir mit unserer Bestellung ein Angebot abgeben, kann dieses nur innerhalb
von zwei Wochen angenommen werden. Mündlich erteilte Bestellungen werden erst
mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Erteilt der Lieferant eine
Auftragsbestätigung, hat er auf dieser unsere Bestellnummer anzugeben.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche
schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Nach Abwicklung der
Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.


§ 3
Preise und Zahlungsbedingungen


(1) Der in unserer Bestellung angegebene Preis ist bindend. Hierin ist, soweit nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, die Lieferung „frei Haus“ sowie die
Verpackung mit enthalten. Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackung
zurückzunehmen, wenn wir dies von ihm verlangen.

(2) Alle Preise sind Netto-Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen
können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in unserer
Bestellung die dort ausgewiesene Bestell-Nummer angeben; für alle wegen
Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant
verantwortlich.

(3) Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, zahlen wir den Betrag innerhalb von
14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

§ 4
Abtretung, Zurückbehaltung, Aufrechnung


(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

(2) Gegen uns bestehende Forderungen können nur mit unserer schriftlichen
Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Selbiges gilt hinsichtlich einer
gerichtlichen Geltendmachung durch Dritte in Form der gewillkürten
Prozessstandschaft.


§ 5
Lieferzeit


(1) Die von uns angegebene Lieferzeit ist verbindlich, etwaige Fristen beginnen mit dem
Eingang der Bestellung beim Lieferanten zu laufen.

(2) Der Lieferant wird uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, wenn er den
vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann, wobei unsere Rechte wegen
Verzögerung der Leistung von dieser Informationspflicht unberührt bleiben.

(3) Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er für jeden Werktag der
Verspätung 0,1 %, höchstens jedoch 10 % der Auftragssumme als Vertragsstrafe zu
zahlen. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Verzögerung der
Leistung bleibt unberührt.


§ 6
Gefahrübergang


(1) Bei Kaufverträgen geht die Gefahr erst mit Eingang der Ware bei uns auf uns über.

(2) Bei Werkverträgen geht die Gefahr nach einer ausdrücklichen Abnahme in Form
eines Abnahmeprotokolls auf uns über.


§ 7
Beschaffenheit und Qualität der Ware


(1) Der Lieferant gewährleistet, dass seine Ware den einschlägigen Gesetzen,
Verordnungen und DIN-Normen entspricht. Die Waren müssen erforderlichenfalls
eine CE-Kennzeichnung tragen und CE-konform sein.

(2) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware den Angaben in unseren Bestellungen
(einschließlich etwaiger Zeichnungen) entspricht.

(3) Der Lieferant wird ein Qualitätssicherungssystem unterhalten, welches insbesondere
die Aufrechterhaltung der gängigen Qualitätsstandards, regelmäßige
Qualitätsprüfungen und eine Warenausgangskontrolle beinhaltet. Der Lieferant hat
Aufzeichnungen hierüber zu erstellen und uns diese auf Verlangen zu übergeben.

(4) Beim Einkauf von Stahl- oder Edelstahlerzeugnissen akzeptieren wir keine Bruttofür-
Nettoverwiegung, das heißt wir bezahlen nur nach dem Reingewicht der an uns
gelieferten Stahl- oder Edelstahlerzeugnisse.


§ 8
Haftung des Lieferanten für Mängel


(1) Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche in vollem Umfang zu. Insbesondere
sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder
Lieferung eines neuen Leistungsgegenstandes zu verlangen. Wir behalten uns
ausdrücklich die Geltendmachung des Rechts auf Schadensersatz, auch
Schadensersatz statt der Leistung, für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe
nach den gesetzlichen Bestimmungen vor.

(2) Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt drei Jahre, falls keine
längeren gesetzlichen Fristen einschlägig sind. Sie beginnt mit Gefahrübergang.


§ 9
Haftung des Lieferanten für Schäden


(1) Der Lieferant haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine
Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens
nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Das Risiko für Transportschäden trägt der Lieferant.

(3) Falls wir von Dritten aus Produkthaftung in Anspruch genommen werden, hat uns
der Lieferant von Ansprüchen Dritter (einschließlich der Kosten einer notwendigen
Rückrufaktion) freizustellen und uns alle Schäden und Aufwendungen zu ersetzen,
falls er für den haftungsauslösenden Grund einzustehen hat.

(4) Die Verjährung unserer Schadensersatzansprüche richtet sich ausschließlich nach
den gesetzlichen Bestimmungen.


§ 10
Gewerbliche Schutzrechte


(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine
Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Werden wir deshalb von Dritten in Anspruch genommen, ist der Lieferant
verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen des Dritten
freizustellen.

(3) Im Rahmen der Auftragsdurchführung entstehende gewerbliche Schutzrechte stehen
uns zu. Sollten diese aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen
ausnahmsweise beim Lieferanten entstehen, gestattet er uns die unentgeltliche,
nicht exklusive und zeitlich unbeschränkte Nutzung.


§ 11
Eigentum an Gegenständen


(1) Alle Gegenstände, wie etwa Werkzeuge, Präsentationsstücke, Musterexemplare oder
Modelle, die dem Lieferanten übergeben wurden, bleiben unser Eigentum. Der
Lieferant verpflichtet sich diesbezüglich zur strikten Geheimhaltung und zur
sofortigen Rückgabe, falls wir dies verlangen. Die Weitergabe an Dritte oder die
Verwendung für eigene Zwecke (mit Ausnahme der Leistungserbringung für uns) ist
unzulässig.

(2) Dasselbe gilt für Gegenstände, die ganz oder teilweise auf unsere Kosten gefertigt
wurden (z. B. Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen). Diese werden ohne unmittelbare
Besitzverschaffung mit Erstellung beim Lieferant unser Eigentum. Änderungen

hieran dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden. Der
Lieferant haftet im Rahmen des bestehenden Besitzmittlungsverhältnisses bei einer
etwaigen Beschädigung und/oder Verlust gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.


§ 12
Software


(1) Falls einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, räumt uns der Lieferant an
Softwareprodukten und der dazugehörigen Dokumentation zeitlich nicht begrenzte
unentgeltliche Nutzungsrechte ein. Wir sind zur Weitergabe der Software an unsere
Kunden berechtigt.

(2) Zum Zweck der Datensicherung dürfen wir Vervielfältigungen der Software
anfertigen.


§ 13
Form von Erklärungen


(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant gegenüber uns
abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

(2) Dies gilt auch für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant
gegenüber Dritten abzugeben hat, falls sie im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Lieferanten stehen.


§ 14
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht


(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist
unser Sitz. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Lieferant auch an seinem Sitz zu
verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen.

(3) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die
Gültigkeit der anderen Regelungen hiervon unberührt.