Allgemeine Verkaufs und Leistungsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen
der Doll Wärmetechnik GmbH


§ 1Geltungsbereich


(1) Unsere AGB gelten ausschließlich und ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis auch
für alle künftigen Warenlieferungen und Leistungen, die wir an den Kunden
erbringen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

(2) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310
Abs. (1) BGB.


§ 2
Vertragsabschluss, Leistungsanfang


(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich die Bezeichnung
„verbindlich“ beigefügt ist. Der Kunde ist an seine Bestellung vier Wochen
gebunden. Der Vertrag kommt wahlweise durch unsere schriftliche Annahme der
Bestellung, Auftragsbestätigung, Warenauslieferung oder Erbringung der Leistung
zu Stande.
Die Montage, Energieanschlüsse, Inbetriebnahme und Energieberatung sind in
unserem Leistungsumfang nicht enthalten.

(2) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass wir Auskünfte über seine Bonität
und seine wirtschaftlichen Verhältnisse einholen. Für den Fall einer negativen
Auskunft behalten wir uns vor, die Ware nur gegen Vorauskasse auszuliefern. Wenn
eine Finanzierung durch Dritte vorgesehen ist, können wir zudem vor Auslieferung
einen Nachweis über die Finanzierung verlangen.

(3) Abbildungen, Beschreibungen, Maß- und Mengenangaben sind nur verbindlich, wenn
dies mit dem Kunden zuvor schriftlich vereinbart wurde. Die Beschaffenheit der von
uns zu erbringenden Leistung richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen
vertraglichen Unterlagen. Änderungen in Ausführung und Material bleiben
vorbehalten, soweit diese nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße
Zweck der Lieferung für den Kunden nicht eingeschränkt wird.

(4) Will der Kunde den vertraglich vereinbarten Umfang der von uns zu erbringenden
Leistungen ändern, hat er diesen Änderungswunsch uns gegenüber schriftlich zu
äußern. Die Kosten für den hierdurch entstehenden Aufwand (z. B. Erstellung eines
Änderungsvorschlags, Stillstandzeiten etc.) hat der Kunde zu tragen, soweit wir
seinem Änderungsverlangen nachkommen.


§ 3
Mengen- und Maßangaben, Mitwirkungspflichten


(1) Mit dem Zustandekommen des Vertrags bestätigt der Kunde, dass sämtliche
Mengen und Maße in seinen Bestellungen auf seinen von ihm geprüften Angaben
basieren. Stellen sich nachträglich Abweichungen zu den Angaben des Kunden
heraus, gehen hierdurch bedingte Mehrkosten zu seinen Lasten.

(2) Der Kunde benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der uns für
notwendige Informationen zur Verfügung steht und die zur Auftragsdurchführung
notwendigen Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführen kann.

(3) Der Kunde hat die Installationen und Inbetriebnahmen ausschließlich von
fachkundigen Personen vornehmen zu lassen.

(4) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ankommende Waren im Beisein des
jeweiligen Frachtführers sogleich geprüft werden. Bei etwaigen Frachtschäden
und/oder falschen Mengen hat der Kunde darauf hinzuweisen, dass diese vom
Frachtführer bestätigt werden, ansonsten ist die Annahme zu verweigern. Die
Verpflichtungen des Kunden gemäß § 377 HGB bleiben hiervon unberührt.

(5) Erfordert die Durchführung des Auftrags die Änderung oder Ergänzung von Software
des Kunden, hat dieser einen verantwortlichen, qualifizierten Mitarbeiter seines
Unternehmens zur Vornahme der Änderung bereitzustellen.

(6) Ist für die Durchführung des Auftrags die Bedienung einer Maschine des Kunden
erforderlich, stellt dieser verantwortliches, qualifiziertes Bedienpersonal seines
Unternehmens bereit.

(7) Die für die Ausführung erforderlichen kundenspezifischen Unterlagen und andere
notwendige betriebsinterne Informationen hat der Kunde uns auch ohne besondere
Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

(8) Der Kunde haftet für Verzögerungen oder Fehler in der Auftragsausführung, wenn
sich diese aus von ihm eingereichten Leistungsdaten, falschen oder unvollständigen
Angaben oder sonstigen von ihm zu vertretenden Umständen ergeben.

 

§ 4
Preise, Zahlungsbedingungen


(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich
Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird
in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von
7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Danach gelten die gesetzlichen
Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.


§ 5
Lieferzeit, Fristen, Teillieferungen


(1) Verbindliche Lieferzeiten und Termine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung,
die auch per Telefax oder E-Mail erteilt werden kann. Die Fristen beginnen mit dem
Zugang der Bestätigung beim Kunden und verstehen sich bei Kaufverträgen für den
Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk und bei Werkverträgen für den Zeitpunkt der
Fertigstellung. Der Beginn der angegebenen Zeitspanne setzt die Abklärung aller
technischen Fragen, die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden sowie
das Vorliegen der von ihm beizubringenden Unterlagen und Genehmigungen voraus.
Etwaige vom Kunden nach Vertragsschluss verlangte Änderungen in der Ausführung
verlängern die Lieferfristen und Termine entsprechend. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrags bleibt uns vorbehalten.

(2) Von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insbesondere Streik,
höhere Gewalt und nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) verlängern die vereinbarten
Lieferfristen und Termine für die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen
Anlaufzeit. Der Kunde ist über diese Umstände unverzüglich zu informieren; sollte
die Verzögerung länger als drei Monate andauern, ist er nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser
noch nicht erfüllt ist. Dieses Recht steht auch uns zu, wobei die Nachfristsetzung in
diesem Fall nicht erforderlich ist.

(3) Werden wir nach vorstehenden Absatz von unserer Leistungsverpflichtung frei oder
verlängert sich die Lieferfrist oder der vereinbarte Freistellungstermin, hat der
Kunde keine Schadensersatzansprüche.

(4) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind Teillieferungen durch uns
ebenso zulässig, wie Lieferungen vor Ablauf der vereinbarten Lieferzeit.

(5) Mit dem Kunden vereinbarte Abrufaufträge sind mangels anderer Vereinbarungen
spätestens innerhalb von zwölf Monaten durch Abrufe von ihm abzuwickeln. Erfolgt
dies nicht, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerungen an
den Kunden weiterzugeben.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den
Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende
Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. (2) Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB
ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines
von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen,
dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(8) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf
einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns
zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.

(9) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertrags ergeben
und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(10) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug
im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des
Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.


§ 6
Gefahrübergang


(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die
Gefahr geht in allen Fällen – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auch
bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die
Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir selbst
transportieren. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Sphäre des
Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft
auf den Kunden über.

(2) Mangels entgegenstehender Vereinbarung bestimmen wir die Art und Weise der
Verpackung und des Versandes. Sofern der Kunde es schriftlich beantragt, decken
wir die Lieferung durch eine Transportversicherung auf seine Kosten ein.

(3) Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit Abnahme durch den Kunden auf ihn über.


§ 7
Eigentumsvorbehalt


(1) Die Ware bleibt in unserem Eigentum, bis sämtliche Ansprüche, die uns aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen, erfüllt sind. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Ware zurückzunehmen, worin ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist.

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO
erheben können.

(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang und solange
er nicht gegenüber uns in Verzug ist, weiter verkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Endrechnungsbetrags (zzgl. USt.) ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden
ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir
verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und die Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Werts der Ware (Endrechnungsbetrag zzgl. USt.) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(5) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig
Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns.

(6) Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch die
Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.


§ 8
Mängelhaftung, Schadenersatz


(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Für Werkleistungen gilt § 377 HGB entsprechend.

(2) Für gebrauchte Waren, worunter auch Vorführgeräte fallen, leisten wir keine
Gewähr, es sei denn, wir haften für Arglist oder gem. nachstehendem Abs. (6). Bei
neuen Sachen ist der Kunde bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst darauf
beschränkt, Nacherfüllung geltend zu machen, wobei wir uns die Wahl der Art der
Nacherfüllung vorbehalten. Der Kunde hat das Recht, bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. An Stelle der Nacherfüllung kann dann
vom Kunden Minderung des vereinbarten Preises oder Rückgängigmachung des
Vertrags verlangt werden.

(4) Speziell für Auslandsgeschäfte gilt Folgendes: Leisten wir Gewähr durch
Ersatzlieferung, so haben wir die Kosten des Ein- und Ausbaus sowie die
Transportkosten nicht zu tragen.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine
vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir, unsere Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind
solche, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertrages ergeben und bei deren
Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.

(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung
ausgeschlossen.

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrübergang.
Die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445a,
445b, 478, 479 BGB und in den Fällen der §§ 438 Abs. (1) Nr. 2, 634 a Abs. (1)
Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Dies gilt auch in den Fällen der vorstehenden Abs. (5)
bis (7).

(10) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen
vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche
aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese
Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des
Schadens statt der Leistung Erstattung nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit
die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist,
gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(11) Von den vorstehenden Absätzen nicht erfasst sind Verzugsschäden, welche
spezieller in § 5 Abs. (7) bis (10) geregelt sind.


§ 9
Software, Haftung für Datenverlust


(1) Sofern wir nach vorstehendem § 8 schadenersatzpflichtig sind, wird unsere Haftung
für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei
regelmäßiger und vollständiger Anfertigung von Sicherungskopien der gesamten
Daten, Strukturen und Programme eingetreten wäre.

(2) Ist in unserem Leistungsumfang die Verwendung von Softwareprodukten Dritter
enthalten, anerkennt der Kunde bereits jetzt die Nutzungs-/Lizenzbedingungen des
Rechteinhabers an dieser Software. Diese werden ihm von uns auf Anfrage zur
Verfügung gestellt. Für Funktionsstörungen, die mit den beim Kunden installierten
Betriebssystem-Umgebungen und -Konfigurationen zusammenhängen oder damit
in Verbindung gebracht werden, sind wir nicht verantwortlich. Unsere Haftung ist
auch ausgeschlossen bei Nichtkompabilität des Software-Programms mit der Hardund/
oder Software des Kunden, es sei denn, wir haben gemäß schriftlicher
Vereinbarung diesbezügliche Beratungsleistungen erbracht.


§ 10
Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung


(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus
der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf
Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns
entstandene Forderungen und Rechte.

(2) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(3) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 11
Vergabe an Dritte


(1) Wir sind auch ohne vorherige Zustimmung des Kunden berechtigt, den Auftrag oder
Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.

(2) In diesen Fällen haften wir für den Dritten wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen.


§ 12
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht


(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist
unser Sitz. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu
verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen.

(3) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die
Gültigkeit der anderen Regelungen hiervon unberührt.